Grundbuch - gekündigter Mieter hat Einsichtsrecht

Die Einsichtnahme in das Grundbuch erfordert die Darlegung eines berechtigten Interesses (§ 12 Abs. 1 Grundbuchordnung) z.B. zur Ermit-tlung des Eigentümers, um gegen diesen Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Gleiches gilt, wenn ein Grundstücks-eigentümer Unterlassungs- und Beseitigungs-ansprüche (§ 1004 BGB) gegen unzulässige Maßnahmen auf dem Nachbargrundstück geltend machen will.

Die bloße Grundgrundstücksnachbarschaft begründet zwar noch kein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in das Grundbuch. Werden auf dem Nachbargrundstück jedoch Maßnahmen vorgenommen, die Anlass für einen drohenden Nachbarschaftskonflikt geben können, hat der betroffene Grundstücksnachbar ein berechtigtes Interesse daran, durch Grundbucheinsicht den Nachbarn und damit den Anspruchsgegner bestimmen zu können (OLG München, Beschluss v. 08.06.2016, 34 Wx 168/16 IMR 2017 S. 250).

Ferner hat nach einem neuen Beschluss des OLG München auch ein Mietinteressent, der die Identität des Eigentümers feststellen möchte, um Risiken einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages im Falle der Zwangsversteigerung des Mietobjekts abschätzen zu können, grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht. Gleiches gilt für einen Mieter, dem wegen Eigenbedarfs gekündigt worden ist, damit er im Räumungsprozess seiner Darlegungslast hinsichtlich der Frage genügen kann, ob dem Vermieter noch freier oder freiwerdender Wohnraum zur Verfügung steht. Das berechtigte Interesse an der Grundbucheinsicht muss der Mieter in jedem Fall substantiiert darlegen (OLG München, Beschluss v. 24.07.2018, 34 Wx 68/18).
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