Selbstauskunft - Vorvermieter darf abgefragt werden

Von Interessenten für eine Mietwohnung wird häufig eine schriftliche Selbstauskunft einge-holt, in der insb. die Einkommens- und Vermö-gensverhältnisse des Mietinteressenten abge-fragt werden. Welche Fragen zulässig sind bzw. auf welche Fragen der Mieter wahrheits-gemäß antworten muss, ist von der Recht-sprechung inzwischen weitgehend geklärt. Strittig ist allerdings die Zulässigkeit der Frage nach den Kontaktdaten des Vorvermieters d.h. des derzeitigen Vermieters des Mietinteressenten.

Während die Rechtsprechung die Zulässigkeit grundsätzlich bejaht, sehen Datenschützer diese Frage überwiegend als unzulässig an. Dabei kann eine Kontaktaufnahme des Vermieters, der seine Wohnung neu vermieten will, mit dem derzeitigen Vermieter des Mietinteressenten durchaus aufschlussreich sein z.B. bezüglich der Frage, ob das derzeitige Mietverhältnis störungsfrei gelaufen ist; aber auch, ob der vom Mietinteressenten angegebene Grund für den Wohnungswechsel zutreffend ist. In einem uns vor kurzem berichteten Fall hat der Mietinteressent angegeben, er brauche eine neue Wohnung, weil ihm der Vermieter wegen Eigenbedarfs für seine Tochter gekündigt habe. Eine Nachfrage bei dem derzeitigen Vermieter hat dann allerdings ergeben, dass dieser gar keine Tochter hat und der Mietvertrag wegen erheblicher Zahlungsrückstände gekündigt wurde.

 

Nach einem neuen Urteil des LG Berlin sind in einer Selbstauskunft auch Fragen nach der Person und Anschrift des Vorvermieters, der Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses und nach der Erfüllung der dortigen mietvertraglichen Pflichten – ebenso wie Fragen nach den Einkommen- und Vermögensverhältnissen des Mietinteressenten – grundsätzlich geeignet, sich über die Bonität und die Zuverlässigkeit des Mietinteressenten ein Bild zu machen. Solche Fragen des neuen Vermieters sind zulässig, da sie nicht den Bereich der persönlichen oder intimen Lebensführung des Mietinteressenten betreffen, und müssen folglich wahrheitsgemäß beantwortet werden.

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