Altmietverträge - Verlängerungsklauseln bleiben wirksam

Seit 01.09.2001 gilt für die Kündigung eines Wohnraumietverhältnisses durch den Mieter unabhängig von der Mietdauer grundsätzlich die kurze gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Allerdings sind vertragliche Verlängerungsklauseln in Mietverträgen, die vor Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 01.09.2001 abgeschlossen wurden, weiterhin wirksam.

Dies hat der BGH in einem neuen Urteil bekräftigt. Ein am 01.09.2001 bereits bestehendes Wohnungsmietverhältnis, das auf bestimmte Zeit abgeschlossen und bei dem vereinbart wurde, dass es sich mangels Kündigung (mit gesetzlicher Frist) jeweils um einen bestimmten Zeitraum (z.B. um jeweils ein Jahr) verlängert, kann auch jetzt nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden (so bereits BGH, Urteil v. 12.03.2008, VIII ZR 71/07, ZMR 2008 S. 608).

 

Beispiel: Bei einem Mietverhältnis, das am 01.08.1991 begonnen hat, auf die Dauer von sieben Jahren abgeschlossen worden ist und bei dem vereinbart wurde, dass es sich jeweils um ein Jahr verlängert, falls es nicht mit der gesetzlichen Frist gekündigt wird, kann eine Kündigung (unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten) nur jeweils zum 31.07. eines Jahres erfolgen. Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des BGH für ein nach § 564 c BGB a. F. begründetes Wohnraummietverhältnis mit Verlängerungsklausel, wonach sich dieses Mietverhältnis nicht verlängert, wenn eine der Parteien rechtzeitig widerspricht.

 

Ein solches Mietverhältnis kann nur unter Einhaltung der Kündigungsvoraussetzungen der §§ 564 b, 565, 565 a BGB a. F. zum jährlich vereinbarten Ablauftermin beendet werden (Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB; BGH, Urteil v. 19.09.2018, VIII ZR 261/17, NZM 2018 S. 1017).

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