Geschäftsunfähigkeit - Kündigung muss Betreuer zugestellt werden

Im Fall einer Geschäftsunfähigkeit des Kündigungsgegners z.B. des Mieters muss die Kündigung des Vermieters gegenüber dem gesetzlichen Vertreter erklärt werden (§ 131 BGB).

Insofern kann der Vermieter die Bestellung eines Betreuers anregen und ist gegen die ablehnende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts auch beschwerdeberechtigt. Ist für den Mieter für den Bereich Wohnungsangelegenheiten ein Betreuer (§ 1896 BGB) bestellt, muss die Kündigung an den Betreuer gerichtet werden; dessen bloße Kenntnisnahme vom Inhalt eines Kündigungsschreibens reicht für eine wirksame Kündigung nicht aus d.h. es genügt nicht, wenn das Kündigungsschreiben nur zufällig oder als Durchschrift in den Empfangsbereich des Betreuers gelangt.

In diesem Fall darf ein ordnungsgemäßer Zugang der Kündigung auch nicht wegen Treuwidrigkeit fingiert werden, weil der Betreute bzw. sein Vertreter, den nicht ordnungsgemäßen Zugang nicht gerügt hat. Der Schutz des Geschäftsunfähigen hat Vorrang (AG Idar-Oberstein, Urteil v. 21.06.2018, 303 C 784/17, WuM 2018 S. 757).

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