Kenntnis von Mängeln - Vorbehaltlose Zahlung kann Mietminderung ausschließen

Zahlt der Mieter bei einem Mangel in der Mietwohnung, der nach Abschluss des Mietvertrages entstanden oder bekannt geworden ist, die Miete über einen längeren Zeitraum ohne Vorbehalt ungekürzt weiter, kann er den überzahlten Betrag nach Bereicherungsgrundsätzen (§§ 812 ff. BGB) zurückfordern.

Dies gilt aber nur dann, wenn der Mieter nicht gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist d.h. ihm nicht bekannt war, dass eine Minderung kraft Gesetzes ohne weiteres eintritt, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt und es keiner Zustimmung des Vermieters zu einer Mietminderung bedarf. Anders ist die Rechtslage, wenn der Mieter gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war d.h. der Mieter zumindest aus den ihm bekannten Tatsachen zutreffende rechtliche Schlussfolgerungen über eine ihm zustehende Mietminderung gezogen hat. In diesem Fall entfällt der Rückforderungsanspruch des Mieters gem. § 814 BGB. Die Beweislast dafür, dass der Mieter wusste, aufgrund eines angezeigten Mangels nicht zur vollen Mietzahlung verpflichtet zu sein, obliegt dem Vermieter. Zweifel gehen daher zu dessen Lasten (BGH, Beschluss v. 04.09.2018, VIII ZR 100/18, WuM 2018 S. 712).

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