Mieterhöhung - Küche des Mieters muss unberücksichtigt bleiben

Die Frage, ob eine durch einen Mieter eingebrachte Einbauküche als Zubehör anzusehen und damit bei Auszug in dem Mietobjekt zu belassen ist, richtet sich nach den regional unterschiedlichen Gegebenheiten sowie nach der Zweckbestimmung durch den Mieter.

Für die Zweckbestimmung ist maßgeblich, ob lediglich eine vorübergehende Benutzung der Einbauküche für die Wohnung begründet wurde (so bereits BGH, Urteil v. 20.11.2008, VIIII ZR 180/07). Insofern kann eine aus serienmäßig hergestellten Einzelteilen zusammengesetzte Küche grundsätzlich nicht als „Zubehör“ (§§ 97, 1120 BGB) angesehen werden (so bereits BGH, NJW-RR 1990 S. 586). Dagegen ist für den Fall, dass die Küche aus Mitteln des Grundstückseigentumes beschafft und eingebaut wurde, die dauerhafte Zubehöreigenschaft zu bejahen (BGH v. 20.11.2008 a.a.O.).

 

Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (z.B. anlässlich einer Mieterhöhung) bleibt nach einem neuen Urteil des BGH jedenfalls eine vom Mieter auf eigene (vom Vermieter auch nicht erstattete) Kosten eingebaute Küche auf Dauer unberücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter dem Mieter gestattet hat, eine in der Wohnung vorhandene Einrichtung (hier: Küche) zu entfernen und durch eine auf eigene Kosten angeschaffte Einrichtung zu ersetzen. Entgegenstehende Vereinbarungen der Mietvertragsparteien zum Nachteil des Mieters sind nach § 558 Abs. 6 BGB unwirksam (BGH, Urteil v. 24.10.2018, VIII ZR 52/18, WuM 2018 S. 771).

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