Neuregelung - Kein Geschäftsraummietverhältnis bei Vermietung an Sozialträger

Trotz Nutzung zu Wohnzwecken durch den Endmieter werden Mietverhältnisse als Geschäftsraummietverhältnisse qualifiziert und unterliegen somit nicht den Wohnraumschutz-vorschriften, wenn der Vertragszweck nicht im Wohnen durch den Mieter selbst, sondern in der Weitervermietung - sei es auch zu Wohnzwecken - liegt.

So z.B. wenn ein Unternehmen eine Wohnung vom Eigentümer anmietet, um sie bestimmungsgemäß an betriebsangehörige Personen weiter zu vermieten; wenn ein caritativ tätiger gemeinnütziger Verein eine Wohnung zur Unterbringung von Personen anmietet, die vom Verein betreut und unterstützt werden oder der Verein die Wohnung an einen seiner Mitarbeiter vermietet; wenn eine gemeinnützige GmbH Woh-nungen vom Eigentümer anmietet und diese dann an Bewohner des von ihr betriebenen „Betreuten Wohnen“ weitervermietet.

 

Diese Art der Vertragsgestaltung wurde durch das am 01.01.2019 in Kraft getretene Mietrechtsanpassungsgesetz eingeschränkt. Gemäß dem neuen § 578 Abs. 3 BGB können mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie mit anerkannten privaten Trägern der Wohlfahrts-pflege d.h. mit Sozialträgern, die Personen mit dringendem Wohnbedarf Wohnungen zur Verfügung stellen, keine Gewerberaummietverträge mehr abgeschlossen werden. Diese Mietverträge werden als Wohnraummietverhältnisse gewertet, für die die allgemeinen Mieterschutzvorschriften insbesondere bzgl. Kündigung und Mieterhöhung gelten. Allerdings kann ein solches Mietverhältnis auch dann auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will (§ 578 Abs. 3 S. 2 BGB).

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