Ein wichtiger Grund, der den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, liegt vor, wenn der Mieter die ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Räume ohne Zustimmung des Vermieters zu anderen Zwecken nutzt.
Dies stellt einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar, der den Vermieter nach Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn seine Rechte dadurch in erheblichem Maße verletzt werden (§ 543 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BGB); so z.B., wenn die geschäftlichen (freiberuflichen oder gewerblichen) Aktivitäten des Mieters nach außen hin in Erscheinung treten und der Mieter keinen Anspruch auf Gestattung durch den Vermieter hat.
Dies ist nach einem neuen Urteil des AG München der Fall, wenn der Mieter in der Garage der gemieteten Wohnung trotz entsprechender Abmahnung durch den Vermieter einen gewerblichen Skiservice betreibt, den er in lokalen Anzeigenblättern und mit einem Werbebanner am Balkon der Wohnung bewirbt. Die daraus resultierenden Störungen u.a. durch den damit verbundenen Kundenverkehr mit Kraftfahrzeugen, mit denen Skier und Snowboards i.d.R. angeliefert und abgeholt werden, verletzten in erheblichem Maß die Rechte des Vermieters (AG München, Urteil v. 30.11.2017, 423 C 8953/17).