Geförderte Wohnungen - Sozialbindung darf nicht unbefristet sein

Bei geförderten Wohnungen besteht eine Sozialbindung d.h. eine Kostenbindung an die sog. Kostenmiete, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist, sowie eine Belegungsbindung, wonach die Wohnung nur an Personen mit Wohnberechtigungsschein vermietet werden darf.

Dabei sieht § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vor, dass die Belegungsrechte grundsätzlich nicht länger als 15 Jahre festgeschrieben werden sollen. Absatz 2 dieser Bestimmung legt jedoch fest, dass bei der Bereitstellung von Bauland ein „längerer Zeitraum“ möglich ist. Dieses Wort „Zeitraum“ beinhaltet allerdings – so der BGH in einem neuen Urteil – dass es einen zeitlichen Anfang und auch ein Ende geben muss. Die Sozialbindung bei Wohnungen kann somit nicht unbefristet gelten. Eine entsprechende entgegenstehende Vereinbarung zwischen einer Wohnungsbaugenossenschaft und der Stadt ist unwirksam, weil eine dauerhafte Sozialbindung gesetzlich nicht vorgesehen ist (BGH, Urteil v. 08.02.2019, V ZR 176/17).

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