Mietrückstände - Kein Anspruch des Vermieters gegen Jobcenter

Auch bei Bestehen einer mietvertraglichen Vereinbarung, wonach die Leistungen des Jobcenters für Unterkunft und Heizung (Arbeits-losengeld II) direkt an den Vermieter erfolgen müssen, hat der Vermieter keinen Zahlungs-anspruch gegen das Jobcenter auf Übernahme von Mietrückständen, wenn der Mieter – entgegen der mietvertraglichen Vereinbarung – der direkten Zahlung an den Vermieter nicht zustimmt und die vom Jobcenter bezogenen Leistungen nicht an den Vermieter weiterleitet.

Dabei bedarf die mietvertragliche Abtretung des Arbeitslosengeldes in Höhe der Miete an den Vermieter zu ihrer Wirksamkeit einer Verwaltungsentscheidung darüber, ob die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Leistungsempfängers liegt (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I). Mit der Direktzahlung an den Vermieter erbringt die Behörde eine Leistung nicht an den Vermieter, sondern an den Leistungs-berechtigten. Für den Vermieter besteht in diesem Fall nur eine Empfangsberechtigung, die keinen Zahlungsanspruch gegen das Jobcenter begründet (so bereits Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 05.08.2015, L 7 AS 263/15).

Auch wenn das Jobcenter in der Vergangenheit Zahlungen für Mieten oder Nutzungsentschädigung geleistet hat (z.B. um eine Räumung des Mieters zu verhindern), ist darin kein Schuldbeitritt zu sehen. Daher erwirbt der Vermieter eines Leistungsempfängers keinen eigenen Anspruch auf Auszahlung der Leistungen z.B. für die Tilgung weiterer Mietrückstände (Bundessozialgericht, Urteil v. 09.08.2018, B 14 AS 38/17 R).

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