Geschäftsräume - Mieteingang am dritten Werktag kann wirksam vereinbart werden

Gemäß § 556 b Abs. 1 BGB muss der Mieter die monatliche Miete spätestens am dritten Werktag des jeweiligen Kalendermonats entrichten. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Geschäftsräume. Bei Wohnräumen muss der Mieter nach der neuen Rechtsprechung des BGH allerdings bis zum dritten Werktag lediglich die Leistungshandlung vorgenommen d.h. seiner Bank den Zahlungsauftrag für die Überweisung der Miete erteilt haben.

Der Vermieter kann – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – nicht mehr uneingeschränkt verlangen, dass die Miete bis zum dritten Werktag auf seinem Konto eingegangen sein muss. Formularklauseln in Wohnungsmietverträgen, die – abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen – den Eingang der Miete auf dem Konto des Vermieters generell bis zum dritten Werktag bestimmen, sind nach Auffassung des BGH unwirksam. Eine solche Klausel würde dem Mieter das Risiko von Zahlungsverzögerungen im Überweisungsverkehr auferlegen, die durch den Zahlungsdienstleister verursacht wurden, und den Mieter damit unangemessen benachteiligen. Hat der Mieter den Zahlungsauftrag ordnungsgemäß d.h. unter Angabe der zutreffenden Bankdaten, spätestens am dritten Werktag des Monats erteilt und ist auch das Konto des Mieters ausreichend gedeckt, kann der Vermieter aus einem verspäteten Zahlungseingang keine Rechte (z.B. Abmahnung, Kündigung) herleiten (BGH, Ur-teil v. 05.10.2016, VIII ZR 222/15).

 

Anders ist die Rechtslage bei Geschäftsräumen: Hier kann auch in einem Formularmietvertrag wirksam vereinbart werden, dass die Miete bis spätestens zum dritten Werktag des jeweiligen Kalendermonats im Voraus dem Konto des Vermieters gutz-bringen ist d.h. bis zum dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss (§ 3 Abs. 8 des Mietvertrages für Mietverhältnisse über Geschäftsräume des Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung e.V.). Dies hat das OLG München mit Urteil v. 20.07.2017 (32 U 4337/16, BeckRS 2018, 21570) entschieden. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH mit Beschluss v. 15.08.2018, XII ZR 80/17 zurückgewiesen.

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