Bestehen die Vertragsparteien eines Mietverhältnisses aus einer Personenmehrheit (z.B. Erbengemeinschaft auf Vermieterseite, Ehegatten auf der Mieterseite) ist die Kündigung grundsätzlich von allen an alle zu richten d.h. die Kündigungserklärung hat sowohl als Adressat als auch als Absender sämtliche Vertragspartner zu enthalten und ist von allen Absendern zu unterzeichnen.
Dies gilt nach einem neuen Beschluss des BGH auch nach Verkauf des Miteigentumsanteils. Wird eine Immobilie von mehreren Miteigentümern (z.B. einem Ehepaar) gemeinsam vermietet, bleibt ein Miteigentümer auch dann Vermieter, wenn er seinen Miteigentumsanteil an den anderen übertragen hat. § 566 BGB, wonach der Käufer mit allen Rechten und Pflichten in ein bestehendes Mietverhältnis eintritt, ist weder direkt noch analog anwendbar, da § 566 BGB den Verkauf an einen Dritten voraussetzt, der bis zum Erwerb nicht Vermieter war. Die Kündigung des Mietverhältnisses muss daher auch von dem ehemaligen Miteigentümer unterzeichnet werden. Eine von dem jetzigen Alleineigentümer ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (BGH, Beschluss v. 09.01.2019, VIII ZB 26/17).