Sozialwohnung - Verpflichtung des Mieters zur Anfangsrenovierung ist zulässig

Bei freifinanzierten Wohnungen kann der Mieter vertraglich in bestimmtem Umfang zur Durchfüh-rung von Schönheitsreparaturen in der Miet-wohnung verpflichtet werden. Gleiches gilt nach einem neuen Beschluss des BGH für preisge-bundene Wohnungen z.B. Sozialwohnungen. Auch hier darf der Vermieter den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen ver-pflichten oder alternativ einen Mietzuschlag für die Kosten der von ihm zu tragenden Schönheits-reparaturen verlangen (§ 28 Abs. 4 S. 2 II. BV).

Dabei verstößt nach Auffassung des BGH eine individualvertragliche Übertragung der Anfangsrenovierung bei Bezug der Wohnung durch den Mieter nicht gegen die Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes, da dem Mieter damit keine Leistung auferlegt wird, die den Rahmen der Kostenmiete übersteigt. Dies gilt erst recht, wenn dem Mieter für die Übernahme der Anfangsrenovierung, die ihm letztlich selbst zugutekommt, ein Mietnachlass (hier: eine Monatsmiete) gutgeschrieben wird – unabhängig davon, ob dieser Nachlass für die vom Mieter für die Renovierung aufgewendeten Kosten ausreicht. Ein Erstattungsanspruch des Mieters für die getätigten Aufwendungen aus § 9 Wohnungsbindungsgesetz, wonach bei preisgebundenen Wohnraum die Vereinbarung von einmaligen Leistungen durch den Mieter unwirksam ist, besteht in diesem Fall daher nicht (BGH, Beschluss v. 22.08.2018, VIII ZR 287/17, GE 2018 S. 1585).

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