Eigenbedarf - Alter, Mietdauer und angespannter Wohnungsmarkt kein Härtegrund

Bei einer Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs für sich oder Angehörige kann der Mieter der Kündigung auch dann widersprechen, wenn der Eigenbedarf des Vermieters berechtigt ist; die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts, aber eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Eine solche Härte liegt vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann (§ 574 BGB). Dabei kann eine Härte nach einem neuen Urteil des BGH jedoch nicht allein auf Schwierigkeiten bei der Ersatzwohnraumbeschaffung infolge einer angespannten Wohnungsmarktlage gestützt werden; auch wenn diese zum Erlass von Verordnungen (z.B. über eine Mietpreisbremse) geführt hat, die diesem Umstand Rechnung tragen sollen. Eine festgestellte bzw. in solchen Verordnungen zugrunde gelegte angespannte Wohnlage kann allenfalls ein Indiz für einen Härtegrund sein.

 

Hinzukommen müssen weitere konkrete Umstände des Einzelfalles. Ferner stellt weder ein hohes Alter noch eine lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden Verwurzelung im bisherigen Umfeld ohne weitere Feststellungen zu den sich hieraus ergebenden Folgen eines Wohnungswechsels grundsätzlich keine Härte dar. Erst wenn zu diesen Umständen Erkrankungen hinzukommen, aufgrund derer beim Mieter im Falle seines Herauslösens aus seiner näheren Umgebung eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes zu erwarten ist, kann dies in der Gesamtschau zu einer Härte führen.

 

Dabei ist allerdings allein über die belegte Krankenhaushistorie zu den Erkrankungen des Mieters noch nicht hinreichend dargetan, dass der erzwungene Wohnungswechsel für den Mieter eine Härte bedeuten würde. Vielmehr ist darzulegen, auf welche Weise ein solcher Wohnungswechsel den Gesundheitszustand des Mieters verschlechtern würde (BGH, Urteile v. 22.05.2019, VIII ZR 167/17 und VIII ZR 180/18).