Eigenbedarf - Gerichte müssen Lebensplanung des Vermieters berücksichtigen

Bei Streit über die Berechtigung eines Eigenbedarfs muss das Mietgericht nicht nur sämtlichen vom Mieter dargelegten Zweifeln an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches, sondern auch den Einwänden des Vermieters gegen die vom Mieter zur Begründung einer nicht zu rechtfertigenden Härte (i.S.v. § 574 BGB) vorgetragenen Umständen ausreichend nachgehen.

Andernfalls verkennt es die Bedeutung und die Tragweite der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie (so bereits Berliner Verfassungsgerichtshof, Beschluss v. 18.06.2014, VerfGH 153/13, GE 2014, S. 197). Ferner müssen die Gerichte auch im Rahmen der Härteklausel die vom Vermieter beabsichtigte Lebensplanung respektieren und ihrer Entscheidung zugrunde legen. Sie dürfen weder bezüglich der Interessen des Vermieters noch der Interessen des Mieters ihre Vorstellungen über den einzuschlagenden Weg an deren Stelle setzen (BGH, Urteil v. 22.05.2019, VIII ZR 180/18).