Nutzungsentschädigung bei nur teilweiser Räumung

Zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses muss die Mietsache an den Vermieter vollständig geräumt und in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben werden. Bei Einrichtungen und Einbauten besteht nicht nur ein Wegnahmerecht (§ 539 Absatz 2 BGB), sondern auch eine Wegnahmepflicht des Mieters (§ 546 BGB).

Der Vermieter kann darauf bestehen, dass der Mieter seiner Verpflichtung zur Wegnahme nachkommt und den ursprünglichen Zustand wieder herstellt (§ 258 BGB), falls keine Einigung über eine Ablösesumme zustande kommt. Lässt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Einbauten oder Einrichtungen in der Wohnung in einem Umfang zurück, dass es für deren Beseitigung eines erheblichen finanziellen Aufwands bedarf und daher nur eine teilweise Räumung des Mietobjekt anzunehmen ist, liegt ein „Vorenthalten“ i.S.d. § 546a Absatz 1 BGB vor, mit der Folge, dass der Mieter dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung schuldet. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Einrichtungen vom Vormieter übernommen hatte, ohne seine Rückgabeverpflichtung einzuschränken (KG Berlin, Urteil v. 25.02.2019, 8 U 6/18, ZMR 2019, S. 479).