Verweigerung von Rauchwarnmeldern - Klage auf Duldung oder auf Räumung?

Der Einbau von Rauchwarnmeldern in bestimmten Räumen in der Wohnung ist gesetzlich vorgeschrieben. Daher hat der Mieter den Einbau durch den Vermieter oder einen Beauftragten zu dulden. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter bereits eigene Rauchwarn-melder installiert hatte.

Weigert sich der Mieter, den Einbau zu dulden, ist strittig, ob der Vermieter aus diesem Grund sofort zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist oder ob er den Mieter vorher auf Duldung verklagen muss und erst nach einem ergebnislosen Versuch der Vollstreckung des Duldungstitels kündigen und auf Räumung klagen kann.


Nach einem neuen Urteil des AG Augsburg stellt die Weigerung des Mieters, den Einbau von Rauchwarnmeldern zu dulden, einen Kündigungsgrund dar, da diese Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zu zumuten ist. Schließlich ergeben sich für den Vermieter strafrechtliche Sanktionen und Schadensersatzforderungen oder die Kürzung von Versicherungsleistungen, wenn ein Brand auftritt und die Rauchmelder nicht installiert sind. Daher muss der Vermieter auch nicht zunächst den Duldungsanspruch titulieren und vollstrecken. Dies folgt bereits daraus, dass ein Brand als unvorhersehbares Ereignis jederzeit eintreten kann. Ein Zuwarten kann daher nicht verlangt werden.

 

Auch die Duldung der Montage durch den Mieter nach Ablauf der Räumungsfrist und Klageerhebung ändert nichts an der Wirksamkeit der Kündigung und der Verpflichtung zur Räumung (AG Augsburg, Urteil v. 16.05.2018, 22 C 5317/17; so auch BGH, Urteil v. 15.04.2015, VIII ZR 281/13, wonach die Verhinderung von Modernisierungsarbeiten, zu deren Duldung der Mieter verpflichtet ist, eine Vertragsverletzung darstellt). Eine andere Auffassung vertritt das AG München im Urteil v. 07.03.2019 (Az. 432 C 21079/18, ZMR 2019, S. 603). Danach muss vor Ausspruch der fristlosen Kündigung ein Duldungstitel erwirkt und ein Vollstreckungsversuch erfolgt sein. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Thematik bleibt abzuwarten.