Beleidigung - Fristlose Kündigung auch ohne Störung des Hausfriedens

Das Mietverhältnis kann vom Vermieter aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insb. eines Verschuldens des Mieters, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört (§ 569 Abs. 2 BGB).

Dementsprechend kann ein wichtiger Grund auch dann gegeben sein, wenn das Fehlverhalten des Mieters noch nicht zu einer Störung des Hausfriedens führt. Nach einem neuen Urteil des AG Gronau rechtfertigt z.B. ein tätlicher Angriff und massive Beleidigungen des Hausmeisters mit den Worten „Arschloch“ und „Scheiß Ausländer“ eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Dies gilt auch dann, wenn diese einmalige Beleidigung und der tätliche Angriff durch den Mieter keine nachhaltige Störung des Hausfriedens (i.S.v. § 569 Abs. 2 BGB) begründet, da es an der hierfür erforderlichen Dauerhaftigkeit fehlt.

 

Ein Verhalten, das zwar den Hausfrieden nicht nachhaltig stört, kann trotzdem so gewichtig sein, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist und damit eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Ein körperlicher Angriff bzw. eine Nötigung oder eine schwere Beleidigung durch den Mieter stellt auch bei gebotener Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der beiderseitigen Interessen ein solches Verhalten dar, welches es für den Vermieter nicht mehr zumutbar macht, am Mietvertrag festzuhalten.