Kündigung - Kein Zahlungsverzug bei Einzugsermächtigung

Der Vermieter kann das Mietverhältnis bei Zahlungsverzug des Mieters mit zwei Monatsmieten oder bei laufend unpünktlichen Mietzahlungen außerordentlich und fristlos kündigen. Das für den Eintritt des Verzugs notwendige Verschulden des Mieters wird gesetzlich vermutet (§ 286 Abs. 4 BGB). Daher trifft die Beweislast für das Nichtvertretenmüssen des Zahlungsverzuges den Mieter.

Hat der Mieter dem Vermieter jedoch eine Einzugsermächtigung erteilt und ist vereinbart, dass der Vermieter die Miete vom Konto des Mieters durch Lastschrift einzieht, gerät der Mieter nicht in Schuldnerverzug (§ 286 BGB), soweit der Vermieter von der Einzugsermächtigung keinen Gebrauch macht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Konto des Mieters keine genügende Deckung aufweist, und der Mieter auch im Übrigen nicht (mit-) veranlasst, dass der Vermieter die Einziehung unterlässt (OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.11.2017, 8 U 87/15, ZMR 2019, S. 19).