Kaution - Abrechnung kann auch schlüssig erfolgen

Nach Mietende muss die Abrechnung über eine vom Mieter geleistete Kaution innerhalb angemessener Frist (i.d.R. sechs Monate), allerdings nicht zwingend durch eine formelle Kautionsabrechnung erfolgen. Nach einem neuen Urteil des BGH kann die Kaution auch durch schlüssiges Verhalten abgerechnet werden z.B. durch Erklärung des Vermieters, für welche Forderungen er ein Verwertungsinteresse an der Kaution geltend macht.

Gleiches gilt bei einer vom Vermieter erklärten Aufrechnung mit Forderungen z.B. Schadensersatzansprüchen oder bei Klageerhebung. Macht der Vermieter dabei keinen Vorbehalt bzgl. weiterer Ansprüche geltend, bringt er dadurch - wie bei einer den gesetzlichen Vorgaben (§ 259 BGB) entsprechenden Kautionsabrechnung - für den Mieter erkennbar zum Ausdruck, dass sich sein Verwertungsinteresse auf die in der Forderungsaufstellung bezeichneten bzw. aufgerechneten oder klageweise geltend gemachten Forderungen beschränkt.

 

Mit Zugang der (auch schlüssigen) Abrechnung beim Mieter wird die Barkaution zur Rückzahlung fällig, da sich der Vermieter dann ohne weitere Schritt e ergreifen zu müssen, wegen seiner nunmehr bestimmten und bezifferten Ansprüche aus der Barkaution befriedigen kann. Macht der Vermieter nach Abrechnung von seiner Verwertungsbefugnis keinen Gebrauch, kann der Mieter seinerseits mit dem fälligen Kautionsrückzahlungsanspruch gegen die vom Vermieter erhobenen Forderungen aufrechnen (BGH, Urteil v. 24.07.2019, VIII ZR 141/17, WuM 2019, S. 524).