Vertragsverletzung - Vermüllung der Wohnung kann Kündigungsgrund sein

Eine erhebliche Vertragsverletzung, die den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, kann vorliegen, wenn der Mieter durch sein Verhalten die Mietsache gefährdet z.B. die Mieträume bei längerer Abwesenheit nicht gegen vorhersehbare Schäden (z.B. Frostschäden) ausreichend sichert oder durch mangelhaftes Heizen und Lüften Feuchtigkeit und Schimmelschäden in der Wohnung verursacht.

 

Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des LG Karlsruhe, wenn der Mieter seine Wohnung bis auf 50 - 60 cm breite Durchgänge zustellt und das Lüften durch Verstellen von Fenstern und Balkontüre unmöglich macht, da dadurch eine erhebliche Gefährdung der Mietsache eintritt.