Kein Minderungsrecht bei Verhinderung der Mängelbeseitigung

Nach einer Mängelanzeige durch den Mieter hat der Vermieter das Recht, sich den angeblichen Mangel persönlich anzusehen, um zu entscheiden, ob und wie eine Mängel-beseitigung erfolgen soll. Verweigert der Mieter unberechtigt die Besichtigung, verliert er sein Minderungsrecht.

 

Nach einer generellen Verweigerung einer Besichtigung durch den Vermieter muss der Mieter zur Erhaltung seines Minderungsrechts klar zu erkennen geben, dass er nunmehr eine persönliche Besichtigung durch den Vermieter ermöglicht (LG Berlin, Urteil v. 15.10.2013, 63 S 626/12, GE 2014, S. 193). Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des BGH, wenn der Mieter die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Handwerker verweigert.

 

In diesem Fall ist der Mieter zu einer weiteren Minderung nicht mehr berechtigt. Ferner entfällt ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht mit der Folge, dass einbehaltende Beträge sofort nachzuzahlen sind und von den ab diesem Zeitpunkt fälligen Mieten ein Einbehalt nicht mehr zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung unter Berufung darauf verweigert, dass er im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsstreit über rückständige Miete den bestehenden mangelhaft en Zustand aus Gründen der „Beweissicherung“ erhalten will.

 

Dies hat zur Folge, dass in Höhe der geminderten Miete Zahlungsverzug gegeben ist, der eine fristlose Kündigung begründen kann (BGH, Urteil v. 10.04.2019, VIII ZR 12/18, NJW 2019, S. 2308).