Mietende - Vermieter darf Kaution verwerten

Auf eine vom Mieter geleistete Kaution darf der Vermieter während eines noch laufenden Mietver-hältnisses nicht zugreifen, wenn der Mieter die Forderung bestreitet. Mit der Bestimmung des §551, Abs.3 BGB, wonach der Vermieter die Kaution getrennt von seinem Vermögen anlegen muss, wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses – auch bei Insolvenz des Verm-ieters – ungeschmälert zurückerhält, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen.

Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte (so bereits BGH, Urteil v. 07.05.2014, VIII ZR 234/13, ZMR 2014, S. 619). Dagegen hat die Kaution nach einem neuen Urteil des BGH nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht nur Sicherungs-, sondern auch Verwertungsfunktion. Der Vermieter soll sich nämlich wegen seiner Forderungen – insb. wegen der nach Beendigung des Mietverhältnisses noch bestehenden Ansprüche – aus der Mietkaution auf einfache Weise durch Aufrechnung gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters befriedigen können.

 

Der Vermieter darf daher - entgegen der Auffassung einiger Mietgerichte - auch mit streitigen Forderungen aufrechnen. Dies liegt im Interesse beider Parteien, das beendete Mietverhältnis so schnell wie rechtlich und tatsächlich möglich zum Abschluss zu bringen. Schützenswerte Interessen des Mieters werden dadurch nicht berührt, da der Mieter bei streitigen Ansprüchen auf Rückzahlung der Kaution klagen bzw. der Vermieter die Abrechnung durch Klageerhebung vornehmen kann. In beiden Fällen wird im Verfahren über den Bestand der Forderung entschieden (BGH, Urteil v. 24.07.2019, VIII ZR 141/17, WuM 2019, S. 524).