Vor Abschluss eines Mietvertrages sollte sich der Vermieter über die persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse des Mietinteres-senten informieren. Mit einer Selbstauskunft des Mieters kann sich der Vermieter einen Überblick verschaffen, ob der Mietinteressent seinen Vorstellungen entspricht und ob dieser auch in der Lage ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen insb. zur Zahlung der Miete nachzukommen. Eine Verpflichtung des Mieters zum Ausfüllen der Selbstauskunft besteht nicht.
Andererseits ist der Vermieter aber auch nicht verpflichtet, den Mietvertrag mit einem bestimmten Mietinteressenten abzuschließen. Daher werden Selbstauskünfte meist abgegeben, aber nicht immer wahrheitsgemäß ausgefüllt. Welche Rechtsfolgen wahrheitswidrige Angaben nach sich ziehen können, hängt davon ab, ob die entsprechende Frage zulässig war.
Grundsätzlich gilt: Zulässige Fragen muss der Mieter wahrheitsgemäß beantworten; andernfalls kann der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, vom Mieter die sofortige Räumung und wegen eines eventuellen Mietausfalls auch Schadensersatz verlangen. Dagegen darf der Mieter unzulässige Fragen unrichtig beantworten, ohne nachteilige Folgen befürchten zu müssen. Zulässig sind alle Fragen, die berechtigte und schutzwürdige Interessen des Vermieters betreff en insb. Fragen nach der beruflichen Tätigkeit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Ferner Fragen nach der Person und Anschrift des Vorvermieters, nach der Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses und nach der Erfüllung der dortigen mietvertraglichen Pflichten. Solche Fragen sind grundsätzlich geeignet, sich über die Bonität und die Zuverlässigkeit des Mietinteressenten ein Bild zu machen. Sie sind auch zulässig, da sie nicht den Bereich der persönlichen oder intimen Lebensführung des Mieters betreffen, und müssen folglich wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Unzulässig sind dagegen Fragen zur Familienplanung, zur sexuellen Orientierung, zur Religionszugehörigkeit, zu einer Mitgliedschaft in einem Mieterverein, zum Bestehen einer Schwangerschaft oder zur Anhängigkeit von staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren. Gleiches soll nach einem neuen Urteil des AG Lüdinghausen für die Frage nach dem Familienstand gelten. Unrichtige Angaben des Mieters z.B. zur Frage ob er verheiratet ist, stellen zwar eine arglistige Täuschung dar; diese ist jedoch nicht rechtswidrig, weil schon die Frage nach dem Familienstand wegen Verstoßes gegen die Wertungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unzulässig ist, sodass der Mieter insofern zu einer wahrheitsgemäßen Antwort nicht verpflichtet ist.