Falsche Angaben - Leistungsverweigerung der Versicherung darf nicht zu Lasten des Mieters gehen

Zahlt der Mieter mit den Betriebskosten auch die anteilige Prämie für eine Versicherung (z.B. Gebäudefeuerversicherung), muss er nach ständiger Rechtsprechung bei einem Schaden (z.B. Brandschaden), den er durch lediglich einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, so gestellt werden als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen.

Dies bedeutet, dass der Vermieter vom Mieter keinen Schadensersatz verlangen kann, sondern sich zunächst an seine Versicherung wenden muss. Diese hat ihrem Vertragspartner – dem Eigentümer und Vermieter – den Schaden gem. den Versicherungsbedingungen zu ersetzen; kann aber beim Mieter trotzdem keinen Regress nehmen, wenn nur leichte (einfache) Fahrlässigkeit vorgelegen hat.

 

Dieser Regressverzicht des Versicherers entfällt nur dann, wenn der Schaden vom Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Ist der Schaden vom Mieter durch lediglich einfache Fahrlässigkeit verursacht worden, besteht aber tatsächlich keine Versicherung mehr (z.B. nach Kündigung des Versicherungsvertrages), hat der Vermieter trotzdem keinen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter, wenn dem Mieter dies nicht bekannt sein konnte, weil er über die Betriebskosten immer noch die anteilige Versicherungsprämie gezahlt hat (LG Berlin, Urteil v. 09.11.2010, 65 S 111/10, NZM 2012, S. 82).

 

Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des AG München, wenn die Versicherung aufgrund falscher Angaben des Vermieters (hier: über die Eigentumsverhältnisse an der Einbauküche) die Leistung verweigert bzw. Zahlungen zurückfordert. Die falschen Angaben dürfen nicht zu Lasten des Mieters gehen. Daher hat der Vermieter gegen den Mieter keinen Anspruch auf Schadensersatz (AG München, Urteil v. 17.05.2018, 412 C 24937/17).