Feuchtigkeit - Auch Kosten von Privatgutachten können erstattungsfähig sein

Bei einem Streit z.B. über die Ursachen von Baumängeln (z.B. Feuchtigkeitsschäden) wird von den Parteien häufig ein Sachvollständiger hinzugezogen und dieser mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Kommt es dann trotzdem zu einem Gerichtsverfahren, sind die Kosten eines solchen Privatgutachtens grundsätzlich keine notwendigen und erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits.

Dagegen gehören die Kosten eines gerichtlichen (selbstständigen) Beweisverfahrens, in dem das Gericht den Sachvollständigen auswählt (§§ 492, 404 ZPO) grundsätzlich zu den Kosten des Rechtsstreits, so dass die unterliegende Partei die Kosten zu tragen und der obsiegenden Partei die entstehenden Kosten zu erstatten hat (§ 91 ZPO). Eine Ausnahme besteht nach einem neuen Beschluss des LG Düsseldorf, wenn das Privatgutachten aus der Sicht ex ante prozessbezogen und notwendig war.

 

Prozessbezogenheit bedeutet, dass das Gutachten gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben wurde; ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang muss grundsätzlich gegeben sein. Notwendig ist die Einschaltung des Gutachters, wenn die Partei auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen angewiesen ist, um ihrer Darlegungs- und Beweislast zu genügen oder um Beweisen des Gegners entgegentreten zu können (hier: Durchfeuchtung der Balkondecke durch aufgebrachten Holzbohlenbelag mit Unterkonstruktion; LG Düsseldorf, Beschluss v. 09.04.2019, 19 T 18/19, ZMR 2019, S. 592).