Die Grenze der sog. Kleinunternehmerregelung des § 19 Umsatzsteuergesetz wurde zum 01.01.2020 von € 17.500 auf € 22.000 angehoben. Bedeutung hat diese Änderung u.a. auch für Garagen und Stellplätze, die nicht zusammen mit der Wohnung (einheitliches Mietverhältnis), sondern separat d.h. mit einem gesonderten Mietvertrag vermietet werden.
Eine Umsatzsteuerfreiheit ist nur dann gegeben, wenn ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnung und Garage abgeschlossen wird. Liegt dagegen ein separates Vertragsverhältnis über die Garage bzw. über den Stellplatz vor, ist diese Vermietung grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer wird jedoch nicht erhoben, wenn die Voraussetzungen des § 19 Umsatzsteuergesetz (Kleinunternehmerregelung) vorliegen, d.h. der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr € 22.000 nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr € 50.000 voraussichtlich nicht übersteigen wird.