Wer durch eine nach § 859 BGB erlaubte Selbsthilfe einen Schaden verursacht, ist dem Geschädigten grundsätzlich nicht zum Schadensersatz verpflichtet. In dem vom AG München entschiedenen Fall hat ein Garagenmieter einen unerlaubt in seiner Zufahrt parkenden Pkw, der ihn am Ausfahren aus seiner Garage gehindert hat, aus der Einfahrt geschoben.
Durch das Stellen des Automatikgetriebes von P auf N und das Rückwärtsschieben des unverschlossenen Fahrzeugs sei ein Getriebeschaden in Höhe von € 1.332,00 entstanden, den der Eigentümer des Fahrzeugs von dem Garagenmieter fordert. Das AG München wies die Klage ab. Der Garagenmieter durfte die rechtswidrige Störung seines Besitzes gem.§§ 859, 865 BGB durch Entfernen des Fahrzeugs selbst beseitigen und hat dabei weder vorwerfbar noch rechtswidrig gehandelt. Dies wäre aber Voraussetzung für eine deliktische Schadensersatzpflicht gewesen (AG München, Urteil v. 13.06.2018, 132 C 2617/18).