Bauliche Änderungen - Mieter haftet nicht immer für Rückbau

Bei baulichen Änderungen an der Mietsache z.B. Versetzen oder Einziehen von Zwischenwänden, Erweiterung von sanitären Anlagen, ist der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes d.h. zum Rückbau verpflichtet, sofern er mit seinem Vermieter keine abweichenden Vereinbarungen z.B. über eine Ablösezahlung getroffen hat.

Gleiches gilt, wenn der Mieter die Einrichtungen oder Einbauten mit Einverständnis des Vermieters von seinem Mietvorgänger übernommen hat. Der Mieter, der bauliche Änderungen übernimmt, ist nämlich dem Mieter gleichzustellen, der entsprechende Maßnahmen selbst ausführt. Zwar wird der Vormieter durch Abschluss des Mietvertrags mit dem Nachfolger konkludent aus der Verpflichtung entlassen, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, jedoch kann der Mieter daraus nicht schließen, dass der Vermieter auch von ihm die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht verlangen werde. Ein derartiger Verzicht bedarf einer ausdrücklichen Regelung (so bereits OLG Hamburg, Urteil v. 13.06.1990, 4 U 118/89, DWW 1990, S. 202).

 

Etwas anderes gilt nach einem Urteil des KG Berlin, wenn der Vormieter bauliche Änderungen oder Einrichtungen bei seinem Auszug in den Mieträumen einfach zurückgelassen hat ohne dass eine Vereinbarung mit dem jetzigen Mieter z.B. über eine Ablöse zustande gekommen ist. In diesem Fall gelten die Umbauten bzw. Einrichtungen als vermieterseits gestellt und damit als mitvermietet. Dies hat zur Folge, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses auch nicht zum Rückbau und zur Herstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet ist. Eine entgegenstehende Vereinbarung, wonach beim Mietvertragsabschluss vorhandene bauliche Anlagen – auch solche des Vormieters – bei Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen sind, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn sie formularvertraglich getroffen wurde (KG Berlin, Urteil v. 10.12.2018, 8 U 55/18, GE 2019, S. 123).