Beim Verkauf einer Immobilie tritt der Käufer mit allen Rechten und Pflichten in das bestehende Mietverhältnis ein. Er wird kraft Gesetzes neuer Vertragspartner des Mieters. Der Mieter hat daher ein berechtigtes Interesse, nicht nur den (ihm schon bekannten) Verwalter, sondern auch den neuen Eigentümer zu kennen.
Tritt als Erwerber nach § 566 BGB eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) z.B. eine Erbengemeinschaft in den Mietvertrag ein, hat der Mieter nach einem Beschluss des LG Dortmund gegen den Verwalter, der die GbR weitgehend vertritt, einen Anspruch auf Bekanntgabe der Namen und der ladungsfähigen Adressen der Gesellschafter der GbR. Dies gilt jedenfalls dann, wenn z.B. nach Beendigung des Mietverhältnisses eine gerichtliche Auseinandersetzung droht. In diesem Fall können die Mieter nicht auf die Adresse des Verwalters verwiesen werden bzw. darauf, eine eventuelle Vollstreckung unter dieser Adresse erst einmal zu versuchen. Der Mieter ist auf die entsprechenden Adressen und den Namen der Gesellschafter angewiesen, um die Gesellschaft bzw. deren Gesellschafter in Anspruch nehmen und ggfs. auch entsprechend vollstrecken zu können. Datenschutzrechtliche Regelungen stehen diesem Auskunftsanspruch nicht entgegen (LG Dortmund, Beschluss v. 18.03.2019, 1 S 9/19, WuM 2019, S. 384).