Eigenbedarf - Konkrete Benennung der Bedarfsperson erforderlich

Zur Begründung der Eigenbedarfskündigung genügt grundsätzlich die Angabe der Person (Angabe von Name, Alter, Anschrift), für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, Ausführungen zu Räumlichkeiten, die für die begünstigte Person alternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten, muss das Kündigungsschreiben nicht enthalten.

Das Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 BGB dient nämlich nicht dazu, eine aus Sicht des Vermieters bestehende Alternativlosigkeit der Kündigung aufzuzeigen oder sonst den Mieter schon im Vorfeld eines etwaigen späteren Kündigungsprozesses auf rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten hinzuweisen (so bereits BGH, Urteile v. 15.03.2017, VIII ZR 270/15, ZMR 2017, S. 382 und v. 23.09.2015, VIII ZR 297/14, ZMR 2016, S. 22).

 

Allerdings muss der Vermieter die Gründe für den Eigenbedarf näher darlegen z.B. durch Schilderung der derzeitigen Wohnverhältnisse des Berechtigten, damit der Mieter sich darüber im Klaren werden kann, ob berechtigte Interessen des Vermieters zu einer Beendigung des Mietverhältnisses führen (so BVerfG, Beschluss v. 20.10.1988, 1 BvR 127/88, WuM 1989, S. 483).

 

Bei der Eigenbedarfskündigung zu Gunsten eines volljährig werdenden Kindes, das seinen eigenen Hausstand begründen will, bedarf es ausnahmsweise nicht einer näheren Darlegung der bisherigen Wohnverhältnisse des Kindes, da der Wille zur Gründung eines eigenen Hausstands ohne weiteres nachvollziehbar ist (BGH, Urteil v. 13.10.2010, VIII ZR 78/10, NJW 2010, S. 3775).

 

Jedoch muss die Bedarfsperson im Kündigungsschreiben namentlich konkret benannt oder zumindest eindeutig identifizierbar sein. Eine mögliche Auswahl – von auch nur zwei Personen – ist nicht ausreichend. Wird der Eigenbedarf z.B. damit begründet, die miteinander verheirateten Vermieter würden sich trennen und daher die Mietwohnung benötigen, ist die Benennung beider Personen nicht ausreichend, auch wenn feststeht, dass ein Ehegatte auf jeden Fall die Wohnung bezieht und damit der Kreis der Begünstigten bestimmbar ist (AG Leonberg, Urteil v. 16.05.2019, 8 C 34/19, WuM 2019, S. 594).