Bauliche Veränderungen der Mietsache darf der Mieter grundsätzlich nur mit Einwilligung des Vermieters durchführen. Ausgenommen sind Veränderungen geringfügiger Art im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs.
Dies beruht auf dem Grundsatz, dass der Vermieter dem Wohnungsmieter nicht ohne triftige, sachbezogene Gründe Maßnahmen verbieten darf, die dem Mieter die Nutzungsmöglich-keiten der Wohnung oder des Haues als Mittelpunkt seines Lebens verbessern (so bereits BVerfG, Beschluss v. 26.05.1993, 1 BvR 208/93, NJW 1993, S. 2035).
Dies gilt z.B. für die Montage zusätzlicher Steckdosen, Setzen von Dübeln in angemessenem Umfang; aber auch für das Aufstellen eines Pavillonzelts auf der Terrasse eines Reihenhauses während der Sommermonate oder eines Planschbeckens für die Kinder. Gleiches gilt mangels entgegenstehender Regelungen auch für Spielgeräte (z.B. Schaukel, Klettergerüst, Sandkasten) sofern diese nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden sind.
Dagegen stellt nach einem Urteil des AG München die Errichtung eines Aufstellschwimmbeckens mit einem Durchmesser von fünf Metern in massiver Holzbauweise, das auf einem Fundament von Platten und Kies steht und mit einem Sandfilter betrieben wird, eine bauliche Änderung dar, die auf Dauer angelegt ist und daher vom Vermieter nur dann geduldet werden muss, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine ästhetische Beeinträchtigung hervorgerufen wird (AG München, Urteil v. 13.12.2018, 472 C 16138/18, ZMR 2019, S. 287).