Hausbesichtigung - Kein Schadenersatz für Neugierige

Bei Besichtigung eines Hauses durch Kaufinteressenten wird nach der Rechtsprechung ein Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Interessenten begründet (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB), das dem Verkäufer gewisse Fürsorge- und Obhutspflichten gegenüber dem Kaufinteressenten auferlegt.

Befinden sich im Verantwortungsbereich des Hauseigentümers Gefahrenquellen, hat dieser grundsätzlich die Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um Schädigungen Dritter möglichst zu verhindern. Allerdings besteht eine solche Verkehrssicherungspflicht nur für Bereiche, die für die Besichtigung bestimmt sind. Ein Verkäufer muss nicht damit rechnen, dass Interessenten unaufgefordert einen erkennbar provisorischen und nicht Wohnzwecken dienenden Bereich betreten.

 

In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall kletterte ein Interessent in einen, nicht für die Besichtigung vorgesehenen Dachboden des Hauses, um festzustellen, ob dieser als Ausbaureserve für ein Büro geeignet ist. Dabei stürzte der Interessent durch die außerhalb des Einstiegbereiches der Leiter vorhandene Öffnung, fiel in den darunter befindlichen Raum und verletzte sich dabei schwer. Seine Forderung auf Schmerzensgeld, Schadenersatz und Verfahrenkosten wurde vom Gericht abgewiesen.

 

Für etwaige Gefahrenquellen in einem Bereich, der für eine Besichtigung nicht vorgesehen ist, ist der Eigentümer nicht verkehrssicherungspflichtig. Kommt es in Fällen, in denen keine Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders entfernt liegenden Umständen zu befürchten ist, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte diesen selbst tragen. Er hatte – so das OLG Düsseldorf - ein „Unglück“ erlitten d.h. ganz einfach Pech gehabt und kann dem Schädiger kein „Unrecht“ vorhalten (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 01.10.2019, I – 24 U 245/18, NJW-RR 2020, S. 19).