Trotz Nutzung zu Wohnzwecken durch den Endmieter werden Mietverhältnisse als Geschäftsraummietverhältnisse qualifiziert und unterliegen somit nicht den Wohnraumschutzvorschriften, wenn der Vertragszweck nicht im Wohnen durch den Mieter selbst, sondern in der Weitervermietung – sei es auch zu Wohnzwecken – liegt.
Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Unternehmen eine Wohnung vom Eigentümer anmietet, um sie bestimmungsgemäß an betriebsangehörige Personen weiter zu vermieten (so bereits bei BayObLG, RE v. 30.08.1995, RE-Miet 6/94, WuM 1995, S. 645) oder ein karitativ tätiger gemeinnütziger Verein eine Wohnung zur Unterbringung von Personen anmietet, die vom Verein betreut und unterstützt werden.
In solchen Fällen kann sich eine konkludente d.h. schlüssige Vereinbarung des Wohnraummietrechts auch nicht durch eine Bezugnahme auf die Kündigungsfristen für Wohnraum und die Bezeichnung des Mietvertrages als Wohnraummietvertrag ergeben. Die Vereinbarung der Regelungen zu den Kündigungsgründen d.h. der Kündigungsschutzbestimmungen des Wohnraumietrechts ist nur dann anzunehmen, wenn der Wille, die Kündigungsmöglichkeit des Vermieters aus bestimmten Gründen einzuschränken, auch konkret geregelt wird und dann im Vertrag zum Ausdruck kommt (LG Mainz, Urteil v. 06.06.2018, 3 S 103/17, ZMR 2018, S. 941).
Dementsprechend sind die Mieterschutzvorschriften nach einem neuen Urteil des BGH auch nicht anwendbar, wenn eine Stadt bzw. Gemeinde Räume anmietet, um darin zugewiesene Flüchtlinge unterzubringen. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag als Wohnraummietvertrag bezeichnet wurde (BGH, Urteil v. 23.10.2019, XII ZR 125/18, WuM 2019, S. 697).