Einbau von Klimaanlage - Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich

Die Verkaufszahlen von Klimageräten sind in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen. Immer heißere Sommer, ein steigendes Komfortbedürfnis, aber auch immer häufigere Sonderangebote haben zu stark gestiegenen Umsätzen auf dem Markt für Klimageräte geführt. Technisch wie auch rechtlich ist der Einbau allerdings nicht so einfach wie dies häufig dargestellt wird.

Während der Eigentümer eines Einfamilienhauses selbst darüber entscheidet, ob und an welcher Stelle er ein Klimagerät einbaut, ist dies bei Eigentumswohnungen erheblich schwieriger - wie ein neues Urteil des AG München zeigt. Danach stellt der Einbau einer Klimaanlage eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf. Eine Klimaanlage, die ein Wohnungseigentümer ohne Zustimmung installiert hat, muss entfernt und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.

 

Der Wohnungseigentümer installierte auf der Sondernutzungsfläche vor seiner Erdgeschosswohnung eine Klimatruhe mit Einhausung in Form von dünnen weißen Holzlatten. Die erforderlichen Kälteleitungen wurden durch den Fensterrahmen in die Wohnung verlegt. Bereits darin liege - so das AG München - eine bauliche Veränderung mit erheblicher Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer, da die durchbohrten Fensterrahmen im Gemeinschaftseigentum stehen.

 

Dieser Nachteil für die Eigentümergemeinschaft übersteige auch das bei einem geordneten Zusammenleben der Wohnungseigentümer unvermeidliche Maß. Auch das Argument des beklagten Wohnungseigentümers, sein Kleinkind leide unter der starken Hitze, ließ das Gericht nicht gelten und verwies den Wohnungseigentümer auf die Möglichkeit des Einbaus einer Innenklimaanlage (AG München, Urteil v. 26.03.2019, 484 C 17510/18).