Mieterhöhungsverfahren sind kompliziert. Vermieter können dabei vieles falsch machen z.B., wenn zur Begründung Vergleichsmieten anstelle einer Berechnung nach dem qualifizierten Mietspiegel angeführt werden oder eine unzutreffende Wohnfläche angegeben wird. Einem solchen (teilweisen) unzulässigen Mieterhöhungsverlangen muss der Mieter nicht zustimmen.
Stimmt der Mieter dem fehlerhaften Verlangen aber trotzdem zu, kommt dadurch - unabhängig davon, ob das Mieterhöhungsverlangen den formellen Voraussetzungen des § 558 a BGB genügte und materiell berechtigt war - eine vertragliche Vereinbarung über die begehrte Mieterhöhung zustande - so der BGH in einem neuen Urteil. Der Mieter ist dann zur Zahlung der erhöhten Miete verpflichtet. Dies gilt auch bei Angabe einer zu großen Wohnfläche im Mieterhöhungsverlangen (hier: 114 m² statt 102 m²).
Hätte der Vermieter die vereinbarte Mieterhöhung auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen (geringeren) Wohnfläche in einem gerichtlichen Verfahren durchsetzen können, weil die Miete auch dann immer noch unter der ortsüblichen Miete liegt, ist dem Mieter eine Festhalten an der Vereinbarung zumutbar. Ein Rückforderungsanspruch des Mieters wegen der geringeren Wohnfläche ist damit ausgeschlossen (BGH, Urteil v. 11.12.2019, VIII ZR 234/18).