Nachbarrecht - Kein Unterlassungsanspruch bei blendenden Dachziegeln

In einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall fühlte sich ein Grundstückseigentümer durch die sog. engobierten Dachpfannen des Nachbarhauses gestört, weil diese bei Sonnenschein bzw. hellem Mondschein zu bestimmten Uhrzeiten Sonnen- bzw. Mondlicht auf das Grundstück des Klägers reflektierten. Er forderte daher Beseitigung der Flexionen und künftige Unterlassung.

Das OLG Hamm bestätigte zwar, dass die Lichtreflektionen eine Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers darstellen. Allerdings sei er zur Duldung verpflichtet, weil die Immissionen die Wesentlichkeitsschwelle des § 906 BGB nicht überschreiten würden. Die Klage wurde abgewiesen. Während für Lärm- oder Schadstoffimmissionen Grenz- oder Richtwerte existieren (z.B. TA Luft oder 32. BImSchV), gibt es für Lichtreflexionen nichts Entsprechendes. Daher sei - so das OLG Hamm - das „Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen“ maßgeblich.

 

Dabei stützte sich das Gericht auf die Eindrücke des beauftragten Sachverständigen, der ausführte, dass sein Auge beim Anblick des Daches zwar gestört gewesen, aber keine Absolutblendung eingetreten sei. Ferner verschaffte sich das Gericht vor Ort einen eigenen Eindruck und stellte fest, dass es den Senatsmitgliedern u.a. möglich gewesen sei, auf das Dach zu schauen, ohne hierbei die Augen teilweise verschließen bzw. zukneifen zu müssen.

 

Ach unter Einbeziehung der Dauer der Blendwirkung würde nach dem übereinstimmenden Empfinden aller Senatsmitglieder die Reflexion die Erheblichkeitsgrenze einer Beeinträchtigung nicht überschreiten (OLG Hamm, Urteil v. 09.07.2019, 24 U 27/18).