Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Vermieter zur Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich auch dann berechtigt, wenn er die vermietete Wohnung lediglich als Zweitwohnung nutzen will. Entscheidend ist auch hier, ob der Vermieter die Wohnung „benötigt“ i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB d.h. der Vermieter ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe hat, die Wohnung künftig selbst oder durch nahe Angehörige zu nutzen.
Eine zeitliche Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals „Benötigen“ ist bei einer Zweitwohnung nicht möglich, weil die erforderliche einzelfallbezogene tatrichterliche Würdigung allgemein verbindliche Aussagen - etwa über eine konkrete „Mindestnutzungsdauer“ der Zweitwohnung - nicht zulässt (so bereits BGH, Beschluss v. 22.08.2017, VIII ZR 19/17, GE 2017, S. 1465). Danach kann ein Eigenbedarf jedenfalls dann angenommen werden, wenn aufgrund von Indizien und nach persönlicher Anhörung des Vermieters dieser die Absicht hat, sich regelmäßig und mehrfach im Jahr aus beruflichen Gründen in der Stadt aufzuhalten und nicht mehr auf eine Unterkunft im Hotel oder bei privaten Bekannten angewiesen sein möchte. Die Begründung des Lebensmittelpunkts in der Mietwohnung ist dabei nach Auffassung des BGH nicht erforderlich. Dementsprechend muss das Kündigungsschreiben des Vermieters nach einem neuen Beschluss des LG Berlin Angaben zum Grund sowie zur Dauer und Intensität der beabsichtigten Nutzung enthalten, wenn der Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen will, um sie künftig als Zweitwohnung zu nutzen. Die schlichte Mitteilung, die Wohnung „für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung“ nutzen zu wollen, ist unzureichend (LG Berlin, Beschluss v. 07.01.2020, 67 S 249/19, DWW 2020, S. 98).