Betriebskostenabrechnung - Vermieter trägt Beweislast für Vernichtung von Belegen

Zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung des Vermieters kann der Mieter Einsichtnahme in die zugrunde liegenden Rechnungen, Gebührenbescheide etc. verlangen. Ein Anspruch des Mieters auf Überlassung von Kopien kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Unterlagen in den Räumen des Vermieters z.B. bei großer Entfernung zum Büro des Vermieters nicht zugemutet werden kann.

Der Vermieter ist auch nicht verpflichtet, dem Mieter vor Ort eine Kopiermöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Dem Mieter ist es zuzumuten, die Betriebskostenbelege mit einer Digitalkamera abzufotografieren, da nach dem derzeitigen Stand der Technik das Abfotografieren der Belege zur Beweissicherung bereits mit einer einfachen Digitalkamera in ausreichender Qualität möglich ist (so bereits AG Charlottenburg, Beschluss v. 06.08.2010, 216 C 111/10, GE 2010, S. 1205). Allerdings kann der Mieter grundsätzlich Einsicht in die Originalbelege verlangen. Strittig ist, ob Ausdrucke von gescannten Originalbelegen dem Original gleich stehen. Dies ist nach Auffassung des LG Hamburg jedenfalls dann der Fall, wenn eine Verfälschung aufgrund von technischen und administrativen Hürden in den internen Arbeitsabläufen praktisch ausgeschlossen werden kann (LG Hamburg, Urteil v. 05.12.2003, 311 S 123/02, WuM 2004, S. 97). Dagegen ist das LG Berlin der Auffassung, dass sich der Mieter nicht auf eingescannte Daten bzw. Kopien verweisen lassen muss (LG Berlin, Urteil v. 01.03.2011, 65 S 4/10, GE 2011, S. 487). Behauptet der Vermieter, er könne keine Originalbelege mehr vorlegen, weil diese eingescannt und danach vernichtet worden seien, muss er dies im Bestreitungsfall beweisen (AG Konstanz, Urteil v. 06.06.2019, 11 C 464/18, WuM 2020, S. 276).