„Betriebskosten“ - Einheitliche Definition für Wohnung und Gewerbe

Der Mieter ist zur Zahlung von Betriebskosten bzw. zur Leistung einer Vorauszahlung auf die Betriebskosten neben der Miete nur dann

verpflichtet, wenn und soweit dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. Bei der Wohnraummiete genügt zur Übertragung der

Betriebskosten auf den Mieter die auch formularmäßige Vereinbarung, dass dieser „die Betriebskosten“ zu tragen hat.

Auch ohne Beifügung des Betriebskatalogs oder einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 556 Abs.

1 S. 2 BGB und die Betriebskostenverordnung ist damit die Umlage der dort definierten und erläuterten Betriebskosten vereinbart (so bereits BGH, Urteil vom 10.02.2016, VIII ZR 137/15, WuM 2016, S. 211). Dies gilt nach einem neuen Urteil des BGH auch für individualvertragliche

Betriebskostenvereinbarungen in Geschäftsraummietverträgen. Strittig war dies, weil § 556 Abs. 1 seinem Wortlaut nach nur für die Wohnraummiete gilt.

Nach Auffassung des BGH erfasst jedoch der in einem Gewerberaummietvertrag

verwendete Begriff „Betriebskosten“ auch ohne weitere Erläuterungen alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in die gesetzliche Definition nach § 556 Abs. 1 S. 2, 3 BGB in Verbindung mit § 2 Betriebskostenverordnung einbezogenen Kostenarten, sofern sich kein übereinstimmendes abweichendes Begriffsverständnis der Vertragsparteien feststellen lässt. Einer einzelvertraglichen

Vereinbarung, wonach der Mieter sämtliche Betriebskosten zu tragen hat, fehlt es daher auch im Bereich der Gewerberaummiete nicht an der für eine Vertragsauslegung erforderlichen Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit und Transparenz (BGH, Urteil v. 08.04.2020, XII ZR 120/18, GE 2020, S. 732).


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