Unrichtige Selbstauskunft – Kündigung auch ohne Mietrückstände

Beantwortet der Mieter in einer Selbstauskunft vor Abschluss des Mietvertrages Fragen des Vermieters unrichtig, kommt es für die

Rechtsfolgen der unrichtigen Beantwortung darauf an, ob die Frage zulässig

war, da der Mieter nur zulässige Fragen wahrheitsgemäß beantworten

 

muss.

Unzulässig sind z.B. Fragen zur Familienplanung, zur sexuellen Orientierung, zur Religionszugehörigkeit; ebenso zu einer Mitgliedschaft in einem Mieterverein, zum Bestehen einer Schwangerschaft oder zur Anhängigkeit von staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren. Zulässig sind dagegen Fragen, die Rückschlüsse auf die Bonität des Mieters ermöglichen z.B. nach den Einkommensverhältnissen, der beruflichen Stellung und dem Arbeitgeber. Unrichtige Antworten, z.B.

die Angabe des Bruttogehalts bei den abgefragten Nettobezügen, eines Angestelltenverhältnisses statt freier Mitarbeit oder eines Berufs, wenn sich der Bewerber erst in Ausbildung zu diesem Beruf befindet, stellen eine arglistige Täuschung dar und berechtigen den Vermieter zur Anfechtung

bzw. fristlosen Kündigung des Mietvertrags. Dies gilt nach einem neuen Beschluss des LG Lüneburg auch dann, wenn sich das Risiko für den Vermieter, das durch die Fragen vermieden werden sollte, noch nicht verwirklicht hat, weil die Mieten bisher vertragsgemäß gezahlt wurden. Durch die falschen Angaben wird nämlich das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unumkehrbar erschüttert; ein Abwarten des Vermieters bis zu einem möglichen Mietausfall ist daher nicht zumutbar, so dass eine außerordentliche Kündigung des Vermieters berechtigt ist (LG Lüneburg, Beschluss v. 13.06.2019, 6 S 1/19, GE 2020, S. 806).


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