Entsteht für den Mieter von Wohnraum nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, kann er vom Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder sonst dem Vermieter die Überlassung nicht zugemutet werden kann (§ 553 BGB).
Allerdings hat der Mieter keinen Anspruch auf Erteilung einer generellen, nicht personenbezogenen
Untervermieterlaubnis (so bereits KG Berlin, RE vom 11.06.1992, 8 RE/Miet 1946/92, WuM 1992, Seite 350). Um den Vermieter die Prüfung zu ermöglichen, ob in der Person des Dritten ein wichtiger
Grund für die Verweigerung der Erlaubnis vorliegt, hat der Mieter den Dritten namentlich zu benennen und die Personalien durch die Vorlage eines amtlichen und mit Lichtbild versehenen Dokuments zu belegen (so z.B. LG Berlin, Beschluss v. 10.01.2018, 65 S 202/17, WuM 2018, S. 362). Ferner muss der Mieter die für eventuelle erforderliche Nachforschungen notwendigen Angaben machen. Daher muss sich aus der Anfrage des Mieters zumindest auch ergeben, dass der Untermieter nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung der Mieträume gesucht wird. Unterlässt der Mieter die erforderlichen Angaben zu einem potenziellen Untermietinteressenten, ist der Vermieter zur Verweigerung der Untervermieterlaubnis berechtigt. In diesem Fall stehen dem Mieter auch weder Schadensersatzansprüche z.B. wegen entgangenem Untermietzins noch das Sonderkündigungsrecht wegen Verweigerung der Untervermieterlaubnis (§ 540 BGB) zu (AG München, Urteil v. 11.12.2019, AZ.: 425 C 4118/19).
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