Wohnungsmängel - Anzeige von „Minderungsansprüchen“ genügt nicht

Der Mieter ist verpflichtet, Mängel der Mietwohnung z.B. eine defekte

Toilettenspülung dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen (§ 536 c Abs. 1 BGB). Unterlässt der Mieter die Anzeige, obwohl ihm der Mangel

bekannt oder nur aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt war, ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 536 c Abs. 2 S. 1 BGB).

Soweit der Mieter eine Minderung der Miete wegen des Mangels geltend machen will, ist eine vorherige Anzeige des Mangels beim Vermieter erforderlich; nicht nur die Ankündigung einer Mietminderung. Bei unterbliebener Mängelrüge ist der Mieter grundsätzlich nicht zur Minderung der Miete berechtigt (BGH, Beschluss v. 10.08.2010, VIII ZR 316/09, WuM 2010, S. 679). Weitere Voraussetzung für den Ausschluss des Minderungsrechts ist nach einem neuen Beschluss des LG Berlin allerdings, dass der Vermieter gerade wegen der unterlassenen Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte und der Vermieter auch zur Abhilfe bereit gewesen wäre. Das Minderungsrecht ist daher nicht ausgeschlossen, wenn dem Vermieter der Mangel auch ohne Anzeige des Mieters bekannt war oder der Vermieter eine Abhilfe abgelehnt hat z.B. weil er der Auffassung war, für die Behebung des Mangels sei der Mieter selbst zuständig. Dementsprechend trägt der Vermieter für seine Bereitschaft

zur Abhilfe die volle Darlegungs- und Beweislast (LG Berlin, Beschluss v. 10.12.2019, 67 S 213/19, GE 2020, S. 264).


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