Bauliche Änderung – Raumteiler ist zulässig

Bauliche Veränderungen der Mietsache (z.B. Einziehen oder Entfernen von wischenwänden, Erstellen von Mauerdurchbrüchen, Einbau einer

Etagenheizung) darf der Mieter grundsätzlich nur mit Einwilligung des Vermieters durchführen. Ausgenommen sind Veränderungen geringfügiger Art im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs.

Dies beruht auf dem Grundsatz, dass der Vermieter dem Wohnungsmieter nicht ohne triftige sachbezogene Gründe Maßnahmen verbieten darf, die dem Mieter die Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung als Mittelpunkt seines Lebens verbessern (so bereits Bundesverfassungsgericht,

Beschluss v. 26.05.1993, 1 BvR 208/93, NJW 1993, S. 2035). Im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs liegen daher solche Maßnahmen, die rückgängig gemacht werden können, keinen Eingriff in die bauliche Substanz darstellen, die Einheitlichkeit der Wohnanlage nicht beeinträchtigen und keine nachteiligen Folgewirkungen z.B. auf die Mitbewohner des Anwesens haben, wie z.B. das Anbringen neuer Fußbodenleisten, Montage von zusätzlichen Steckdosen, Erstellen eines Internetzugangs, Aushängen der Zimmertüren, das Setzen von Dübeln in angemessenem Umfang.

Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des AG Berlin für das Aufstellen eines mit einer Tür versehenen Raumteilers aus Holz. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser keine feste Substanzverbindung mit Boden, Decken bzw. Wänden hat. Anders als eine baulich verbundene Trennwand, zu deren Einbau der Mieter nicht berechtigt ist, stellt dies keine bauliche Veränderung der Mietsache dar, ist vom vertragsgemäßen Mietgebrauch gedeckt und somit nicht von einer Zustimmung des Vermieters abhängig. Dass in dem Raumteiler eine Tür eingelassen ist, ändert nichts an dieser Bewertung. Anders ist die Rechtslage bzgl. des Kaminofens, den der Mieter im Zuge des Aufstellens des Raumteilers

abreißen wollte. Dies stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Eine eigenmächtige Beseitigung des Ofens ohne Zustimmung des Vermieters könnte diesen sogar zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen (so bereits AG Berlin, Urteil v. 10.06.2004, 8 C 71/04, MM 2004, S. 411; AG Berlin, Urteil v. 13.06.2019, 13 C 117/18, GE 2020, S. 934).


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