Ignorieren von Urteil berechtigt zur Kündigung

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses, d.h. ein gesetzlicher Kündigungsgrund liegt vor, wenn

der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Eine solche erhebliche Vertragsverletzung liegt nach ständiger Rechtsprechung auch vor, wenn der Mieter trotz Verurteilung (z.B. zur Unterlassung bestimmter Handlungen, Einhaltung der  Hausordnung) dem Urteilsspruch nicht nachkommt. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses, d.h. ein gesetzlicher Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine solche erhebliche Vertragsverletzung liegt nach ständiger Rechtsprechung auch vor, wenn der Mieter trotz Verurteilung (z.B. zur Unterlassung bestimmter Handlungen, Einhaltung der Hausordnung) dem Urteilsspruch nicht nachkommt. Dies kann nach einem neuen Urteil des LG Berlin auch der Fall sein, wenn der Mieter die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen in seiner Wohnung verweigert, obwohl er rechtskräftig zu deren Duldung verpflichtet ist. Erforderlich ist jedoch, dass der Vermieter daliegt, welche Maßnahmen hätten konkret geduldet werden müssen. Pauschale Angaben sind insofern nicht ausreichend. Vielmehr ist das vertragswidrige Verhalten ausreichend zu beschreiben und grundsätzlich nach Zeitpunkt, Anlass und Umständen zu bezeichnen.


Kommentar schreiben

Kommentare: 0