Die Verhinderung von notwendigen Mängelbeseitigungsmaßnahmen
durch den Vermieter stellt grundsätzlich eine Pflichtverletzung des Mieters dar, die den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen kann (§§ 543 Abs. 1, 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Dieser Pflichtverletzung des Mieters kann allerdings das für eine Kündigung des Mietverhältnisses
erforderliche Gewicht fehlen, wenn dem Mieter wegen eines vermeidbaren Tatsachenirrtums nur geringes Verschulden zur Last fällt. Davon ist nach einem Beschluss des LG Berlin auszugehen, wenn der Mieter vom Vermieter beabsichtigte Mängelbeseitigungsmaßnahmen trotz Vorliegen eines Mangels (hier: Streit über Schwammbefall) nicht duldet, weil er nach Einholung eines von ihm beauftragten Privatgutachtens irrtümlich von der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellung ausgeht, es läge tatsächlich kein Mangel vor. Dies gilt insb. dann, wenn wie vorliegend das Mietverhältnis
seit mehr als 30 Jahren beanstandungsfrei war (LG Berlin, Beschluss v. 14.03.2019, 67 S 271/18, GE 2020, S. 990).
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