Verliert der Mieter einen Wohnungsschlüssel, kommt es für die Frage, ob er nur die Kosten für den Schlüssel bzw. das Wohnungsschloss oder die Kosten der gesamten Schließanlage des Anwesens ersetzen muss, in erster Linie darauf an, ob eine missbräuchliche Verwendung des Schlüssels durch dritte Personen zu befürchten ist.
Dieser kann das Mietverhältnis weder ganz noch teilweise kündigen und haftet auch nach seinem Auszug als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis. Mieten Lebenspartner,
unabhängig von einer Eintragung ihrer Lebenspartnerschaft, Eheleute oder Eltern (-teile) und (erwachsene) Kinder eine Wohnung gemeinsam, bedarf es nach einem neuen Urteil des LG Berlin einer übereinstimmenden Willenserklärung von Mietern und Vermieter, dass ein aus der Mietermehrheit ausscheidender Mieter durch einen Dritten ersetzt werden soll. Allein eine Mehrheit von Mietern begründet deshalb keinen Anspruch gegenüber dem Vermieter, einem Austritt eines Mitmieters oder seinem Austausch durch einen Dritten zuzustimmen. Ein Wechselrecht der Mieter besteht nur dann, wenn es von vornherein eine Grundlage des Vertrages bildet oder später mit dem Vermieter vereinbart wurde (LG Berlin, Urteil v. 17.04.2020, 65 S 176/19, GE 2020, S. 805).
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