Betriebskosten - Schweigen auf Terminanfrage ist keine Verweigerung

Der Mieter kann bestimmte Kostenpositionen in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters nicht „ins Blaue hinein“ bestreiten z.B. mit der pauschalen Behauptung, eine bestimmte Kostenposition sei zu hoch. Das Bestreiten des Kostenansatzes durch den Mieter ist nur dann zu berücksichtigen, wenn es in substantiierter Art und Weise erfolgt ist.

Die setzt voraus, dass der Mieter vorher die Berechnungsunterlagen tatsächlich eingesehen und hieran anknüpfend seine Bedenken dargestellt hat. Es muss erkennbar sein, dass sich der Mieter nach Belegeinsicht mit den konkreten Zahlen der Abrechnung befasst hat; andernfalls ist sein Bestreiten als unsubstantiiert und damit als rechtlich unerheblich anzusehen (so bereits OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.06.2006, 10 U 164/05, DWW 2006, S. 378). Anders ist die Rechtslage, wenn der Mieter beim Vermieter erfolglos Einsicht verlangt hat. Dann ist der Mieter so zu behandeln, als wäre die Einsicht erfolgt. Allerdings ist die Vereinbarung eines Termins zur Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen auch bei Terminanfrage des Mieters keine Bringschuld des Vermieters. Daher kann nicht von einer Verweigerung der Einsichtnahme ausgegangen werden, wenn der Vermieter auf eine Terminanfrage des Mieters nicht reagiert bzw. dem Mieter keinen Termin benennt. In diesem Fall kann der Mieter jederzeit nach einer entsprechenden Ankündigung bei seinem Vermieter zu den üblichen Geschäftszeiten erscheinen. Sollten ihm die Unterlagen auch dann nicht vorgelegt werden, kann dies als Verweigerung der Einsichtsgewährung gewertet werden (LG Berlin, Urteil v. 14.06.2019, 63 S 255/18, GE 2020, S. 473 und OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.11.2017, 8 U 87/15, ZMR 2019, S. 19).

 

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