Bauliche Veränderung - Katzennetz am Balkon zulässig?

Bauliche Veränderungen in der Mietsache (z.B. Einziehen oder Entfernen von Zwischenwänden, Erstellen von Mauerdurchbrüchen, Einbau einer Etagenheizung) darf der Mieter grundsätzlich nur mit Einwilligung des Vermieters durchführen. Ausgenommen sind Veränderungen geringfügiger Art im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs.

Dies beruht auf dem Grundsatz, dass der Vermieter dem Wohnungsmieter nicht ohne triftige, sachbezogene Gründe Maßnahmen verbieten darf, die dem Mieter die Nutzungsmöglichkeiten der Wohnung als Mittelpunkt seines Lebens verbessern (so bereits Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 26.05.1993, 1 BvR 208/93, NJW 1993, S. 2035). Im Rahmen eines solchen vertragsgemäßen Gebrauchs liegen daher solche Maßnahmen, die rückgängig gemacht werden können, keinen Eingriff in die bauliche Substanz darstellen, die Einheitlichkeit der Wohnanlage nicht beeinträchtigen und keine nachteiligen Folgewirkungen z.B. auf die Mitbewohner des Anwesens haben wie z.B. das Anbringen neuer Fußleisten, Montage von zusätzlichen Steckdosen, Erstellen eines Internetzugangs oder auch das Setzen von Dübeln in angemessenem Umfang.

 

Uneinheitlich ist die Rechtsprechung zur Frage, ob der Mieter Anspruch auf Genehmigung der Montage eines Katzennetzes auf seinen Balkon hat. Während das AG Berlin-Neukölln entschieden hat, dass die Montage eines Katzennetzes an einer Holzkonstruktion auf einem zur Mietwohnung gehörenden Balkon ohne Zustimmung des Vermieters eine vertragswidrige bauliche Änderung darstellt und daher auf Verlangen des Vermieters zu unterlassen ist (AG Berlin-Neukölln, Urteil v. 12.04.2012, 10 C 456/11, GE 2012, S. 691), vertritt das AG Tempelhof-Kreuzberg in einer neueren Entscheidung die Auffassung, dass der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung hat, wenn die Katzenhaltung erlaubt ist, das Netz ohne Eingriff in die Substanz des Hauses montiert wird und an mehreren weiteren Balkonen schon seit längerer Zeit Katzennetze vorhanden sind, die vom Vermieter geduldet wurden (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil v. 24.09.2020, 18 C 363/19, GE 2020, S. 1324). Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage liegt noch nicht vor. Daher wird es insbesondere auf die o.g. genannten Umstände des Einzelfalles ankommen, ob der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung hat.

 

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