Bei gewerblicher Vermietung kann vereinbart werden (§ 9 UStG), dass „Miete und Betriebskostenvorauszahlungen zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu zahlen sind, soweit der Vermieter die Mieteinkünfte der Umsatzsteuer unterworfen hat“. Bei einer solchen Vereinbarung umfasst die Umsatzsteuerpflicht die gesamten Betriebskosten unabhängig davon, ob die einzelne Betriebskostenart bereits mit Vorsteuern belastet ist oder ob keine Vorsteuern anfallen, so z.B. bei der Grundsteuer.
Für Versicherungskosten ist die Umsatzsteuer auch nicht durch die Versicherungssteuern abgegolten, da diese nach der Rechtsprechung des BFH keine Umsatzsteuer i.S.d. § 10 Abs. 2 S. 2 UStG darstellen. Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des BGH auch dann, wenn der Mietvertrag nach seinem Wortlaut nur die Zahlung von Umsatzsteuer auf die Miete, nicht aber auch auf die Betriebskosten bestimmt. Da Betriebskosten nach der Gesetzessystematik Bestandteil der Miete sind, schuldet der Mieter auch die Umsatzsteuer auf die Betriebskosten, wenn der Vermieter vor Abschluss des gewerblichen Mietvertrags zur Umsatzsteuer optiert hat und diese nach dem Mietvertrag für die Miete geschuldet ist. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung des Mietvertrages. Andernfalls hätte der Vermieter einen Verlust in Höhe der Umsatzsteuer, da er die Steuer in jedem Fall abführen muss, wogegen der Mieter begünstigt wäre, weil er nur den Nettobetrag an den Vermieter zahlen müsste, gleichzeitig aber die darauf entfallende Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen könnte (BGH, Urteil v. 30.09.2020, XII ZR 6/20).
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